Wenn das Jobcenter wegen unterlassener oder verzögerter Kindergeldzahlungen an den Kindergeldberechtigten höhere Leistungen erbringen musste, kann es gemäß § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 SGB X einen Erstattungsanspruch gegen die Familienkasse haben und können die Kindergeldansprüche des Berechtigten gemäß § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 107 SGB X als erfüllt gelten und gemäß § 47 AO erloschen sein. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. III R 9/21).
Dies gelte nicht, wenn die Familienkasse das Kindergeld für den jeweiligen Monat im jeweiligen Monat ausgezahlt habe oder wenn die Familienkasse bereits selbst geleistet habe, bevor sie von der Leistung des Jobcenters Kenntnis erlangt habe.
Die Familienkasse habe von der Leistung des Jobcenters Kenntnis erlangt, sobald die Information, ab wann das Jobcenter Leistungen erbringe und es deshalb “Erstattung” gemäß §§ 102 ff. SGB X begehre, in ihren Geschäftsgang gelangt sei; die Kenntnis des Sachbearbeiters sei nicht erforderlich.
Die Unkenntnis des Jobcenters von der Festsetzung und Zahlung des Kindergelds sei unerheblich; § 107 SGB X i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X stelle allein auf die rechtzeitige Erfüllung der Leistungsverpflichtung durch die Familienkasse ab.
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