Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob Einnahmen aus dem Verkauf von Gutscheinen in den Jahren 2013 und 2014 (Streitjahre) als Entgelt für eine steuerbare Leistung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) der Umsatzbesteuerung unterliegen.
Wenn ein Steuerpflichtiger über sein Internetportal Gutscheine für bestimmte Freizeiterlebnisse verkaufe, erbringe er die durch den Gutschein versprochene Leistung entweder selbst oder sei hinsichtlich dieser Leistung als Vermittler tätig. Seine Leistung bestehe demgegenüber nicht im Betrieb eines Internetportals.
Der Umsatzsteuer unterliegende sonstige Leistungen seien gegeben, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Wenn der Gutschein nur über einen bestimmten Geldbetrag ausgestellt sei (sog. Wertgutschein), fehle es zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins an einem unmittelbaren Zusammenhang der Zahlung der Gutscheinerwerber mit einer bestimmbaren Leistung. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. V R 35/20).
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