Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Überlassung relativ unwesentlichen Grundbesitzes – hier: eines Ladengeschäftes – an eine mit nur etwa 1/6000 beteiligte Genossin, den diese für ihren Gewerbebetrieb nutzt, auch dann der erweiterten Kürzung bei der Genossenschaft entgegensteht, wenn der vom Betrieb der Genossin erzielte Gewerbeertrag den Freibetrag des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG nicht erreicht. Eine Gesamtbetrachtung, wonach das Zusammenkommen mehrerer „Bagatellaspekte“ die Nichtanwendung des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG rechtfertigt, obwohl diese für sich – einzeln genommen – die Nichtanwendung der Vorschrift nicht rechtfertigen würden, scheidet aus (Az. III R 19/21).
Im Streitfall vermietete die Klägerin, eine Genossenschaft, ausschließlich Wohnungen und gewerblich genutzte Flächen. Eine ihrer gewerblichen Mieterinnen betrieb darin ein Einzelhandelsgeschäft, dessen Gewinne unter dem gewerbesteuerlichen Freibetrag i. H. v. 24.500 Euro lagen. Um auch eine Wohnung anmieten zu können, erwarb die Mieterin einen Genossenschaftsanteil (0,0168 %). Das beklagte Finanzamt gewährte die von der Klägerin beantragte erweiterte Kürzung nicht. Das Finanzgericht Düsseldorf der ersten Instanz entschied, dass die erweiterte Kürzung zu gewähren sei, weil die Genossin nur geringfügig beteiligt und ihr Unternehmen selbst keiner Gewerbesteuerbelastung ausgesetzt sei. Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht und wies die Klage ab.
Der Gewinn von Unternehmen, die u. a. ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, wird für Zwecke der Gewerbesteuer um den auf die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes entfallenden Teil gekürzt. Diese Kürzung wird jedoch versagt, wenn der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient.
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