Der Bundesfinanzhof hat seine Grundsätze weiter konkretisiert, wann bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt wird bzw. wann diese näher zu prüfen ist (Az. IX B 18/21).
Die Einkünfteerzielungsabsicht in Form der Überschusserzielungsabsicht sei als subjektives Tatbestandsmerkmal einkunftsartspezifisch und bereichsspezifisch ausgestaltet, während die Einkünfteerzielungsabsicht in ihrer spezifischen Form der Gewinnerzielungsabsicht gem. § 15 Abs. 2 EStG eine andere Zielrichtung (Steuerbarkeit der Vermögensebene) als die Überschusserzielungsabsicht habe. Ferner sei bei einer auf Dauer angelegten, auf Wohnimmobilien bezogenen Vermietungstätigkeit typisierend vom Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Ob der Steuerpflichtige tatsächlich einen Totalüberschuss erziele, sei unerheblich, denn zu einer dies überprüfenden Prognose komme es nicht.
Demgegenüber gelte bei Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen (Gewerbeimmobilien), die Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht nicht. Hier müsse im Einzelfall geprüft werden, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt habe, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Der Steuerpflichtige habe insoweit das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht darzulegen und ggf. zu beweisen. Weitergehende subjektive Elemente, wie etwa die Motivlage des Steuerpflichtigen bei der Hinnahme von (ggf. vorübergehenden) Werbungskostenüberschüssen, seien nicht Bestandteil der einkunftsart- und bereichsspezifisch ausgestalteten Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
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