Auch Menschen mit einer Behinderung können ihre Gesundheitskosten steuermindernd geltend machen, wenn diese den Eigenanteil übersteigen. Stattdessen kann aber auch der Behindertenpauschbetrag beantragt werden. Dieser deckt alle Kosten ab, die typisch für die Behinderung sind und die regelmäßig entstehen.
Berechtigt ist, wer einen Bescheid des zuständigen Versorgungsamtes oder ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 einen Schwerbehindertenausweis nachweisen kann. Der Pauschbetrag gilt auch, wenn die Behinderung erst während des Jahres eintritt oder wegfällt. Die Höhe des Pauschbetrags (Angaben hier für 2021) ist abhängig vom Grad der Behinderung. Wenn dieser bei 20 liegt, gibt es einen Pauschbetrag von 384 Euro, bei einem Grad von 60 bereits 1.440 Euro. Bei Menschen mit einem Behinderungsgrad von 100 liegt der Pauschbetrag bei 2.840 Euro zu – bei hilflosen, blinden und taubblinden Menschen bei 7.400 Euro. Im Schwerbehindertenausweis müssen dafür die Merkmale „H“ (hilflos) oder „Bl“ (blind) oder „TBl“ (taubblind) eingetragen sein.
Einmalige oder besondere Aufwendungen wie für eine Kur, Krankheit oder eine Haushaltshilfe sind zusätzlich zum Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn sie den Eigenanteil übersteigen.
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